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WP Praxis Nr. 8 vom Seite 202

Schärfere Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers

Kritisches zum

RA Dr. Philipp Fölsing

Ein aktuelles Urteil des BGH verschärft die Wirtschaftsprüferdritthaftung für bloß fahrlässige Prüfungsfehler ganz erheblich. Der BGH lehnte es ausdrücklich ab, das Haftungsprivileg des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB außerhalb der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung anzuwenden. Nach dieser Vorschrift haftet der Abschlussprüfer nur dem geprüften und mit diesem verbundene Unternehmen auf Schadenersatz. Zudem machte der BGH den Wirtschaftsprüfer für den Zeichnungsschaden des Anlegers verantwortlich, obwohl sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Prüfung möglicherweise noch gar nicht in einer Schieflage befand. Die Verjährungsfrist soll erst beginnen, wenn der Anleger den Prüfungsfehler erkennt, also nicht schon mit Scheitern der Anlage. Sämtliche Positionen des BGH überzeugen nicht.

Kernaussagen
  • Im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen haftet der Wirtschaftsprüfer Dritten gegenüber für bloße Fahrlässigkeit nur bei unmittelbarem, persönlichem Kontakt.

  • Der Zeichnungsschaden des Anlegers ist dem Prüfer jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn sich das Unternehmen im Zeitpunkt seiner Prüfung noch nicht in einer ernsten Schief...