VO EG Nr. 4/2009 Artikel 67

Kapitel IX: Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 67 Kostenerstattung

Unbeschadet des Artikels 54 kann die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats von der unterliegenden Partei, die unentgeltliche Prozesskostenhilfe aufgrund von Artikel 46 erhält, in Ausnahmefällen und wenn deren finanzielle Verhältnisse es zulassen, die Erstattung der Kosten verlangen.

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OAAAE-80637