VO EG Nr. 4/2009 Artikel 10

Kapitel II: Zuständigkeit

Artikel 10 Prüfung der Zuständigkeit

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

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OAAAE-80637