VO EG Nr. 4/2009 Artikel 26

Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

ABSCHNITT 2: In einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen

Artikel 26 Vollstreckbarkeit

Eine Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, die in diesem Staat vollstreckbar ist, wird in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden ist.

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OAAAE-80637