VO EG Nr. 4/2009 Artikel 52

Kapitel VII: Zusammenarbeit der Zentralen Behörden

Artikel 52 Vollmacht

Die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats kann vom Antragsteller eine Vollmacht nur verlangen, wenn sie in seinem Namen in Gerichtsverfahren oder in Verfahren vor anderen Behörden tätig wird, oder um einen Vertreter für diese Zwecke zu bestimmen.

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OAAAE-80637