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VO EG Nr. 4/2009 Artikel 39

Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

ABSCHNITT 3: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 39 Vorläufige Vollstreckbarkeit

Das Ursprungsgericht kann die Entscheidung ungeachtet eines etwaigen Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, auch wenn das innerstaatliche Recht keine Vollstreckbarkeit von Rechts wegen vorsieht.

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OAAAE-80637

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