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Berufsrecht | Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber insolventen Mandanten
Nimmt eine Sozietät von Rechtsanwälten den Geschäftsführer einer GmbH wegen dessen verspäteter Insolvenzantragstellung für die noch ausstehenden Honorarforderungen unter dem Gesichtspunkt der deliktischen Insolvenzverschleppungshaftung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 15a InsO) in Anspruch, dann ist allein die Sozietät als Außen-GbR die Rechtsinhaberin mit der Folge, dass der Haftungsanspruch selbst dann nicht von einem [i]Ditges, NWB 35/2013 S. 2807Gesellschafter geltend gemacht werden kann, wenn dieser auf Zahlung an die Gesellschaft gerichtet ist. Denn ein Gesellschafter ist im Allgemeinen nicht berechtigt, eine der Gesamthand zustehende Forderung allein gegen einen Dritten im eigenen Namen geltend zu machen.
Scheiterte die Honorarklage bereits aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation...