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Sozialversicherungsrecht | Kein Unfallversicherungsschutz eines Vereinsmitglieds beim Festzeltaufbau
Für Mitglieder eingetragener Vereine besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz, wenn sie Tätigkeiten verrichten, die nach der Vereinssatzung oder den tatsächlichen Gegebenheiten von den Mitgliedern erwartet und von diesen auch ausgeübt werden. Im Streitfall war fraglich, ob ein Unfall eines Vereinsmitglieds beim Aufbau eines vereinseigenen Festzelts als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist. Eine freiwillige Unfallversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII), die für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen beantragt werden kann, bestand nicht. Das Gericht entschied, dass eine Tätigkeit als Beschäftigter oder wie ein Beschäftigter (§ 2 Abs. 2 SGB VII) nicht vorliege, wenn das Vereinsmitglied bei seiner Verrichtung in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten gehandelt habe. ...