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Abschreibung § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG
Im § 7b EStG ist eine Sonderabschreibung für neue, bisher nicht vorhandene Mietwohnungsneubauten i. H. von bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden drei Jahren neben der Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG bzw. nach § 7 Abs. 5a EStG geschaffen worden. Die Wohnungen müssen dauerhaft bewohnt werden (keine Ferienwohnungen). Die Bemessungsgrundlage darf max. 2.000 € pro qm Wohnfläche (bei Bauantrag oder Bauanzeige nach dem und vor dem ) bzw. 4.000 € (bisher 2.500 € bei Bauantrag oder Bauanzeige nach dem und vor dem (bisher )) betragen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 € je qm (bei Bauantrag oder Bauanzeige nach dem und vor dem ) bzw. 5.200 € (bisher 4.800 € bei Bauantrag oder Bauanzeige nach dem und vor dem (bisher )) nicht übersteigen. Ab muss daneben die Voraussetzung als "Effizienzhaus 40" erfüllt sein. In Anspruch genommene Sonderabschreibungen werden u. a. rückgängig gemacht, wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der Vermietung zu Wohnzwecken dient. Zu Einzelheiten siehe das .
Jahressteuergesetz 2022
Nach dem Jahressteuergesetz 2022 ist u.a. die lineare Abschreibung für Wohngebäude von 2% auf 3% erhöht worden (gilt für Gebäude, die nach dem fertiggestellt worden sind).
Wachstumschancengesetz
Nach dem Wachstumschancengesetz kann gem. § 7 Abs. 5a EStG eine auf 6 Jahre (nach dem und vor dem ) befristete degressive AfA für Wohngebäude, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, i.H.v. 5% (zeitanteilig pro Jahr) in Anspruch genommen werden. Das gilt für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich. Maßgebend ist der Baubeginn bzw. der Abschluss des obligatorischen Vertrages. Die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz gelten grds. ab 2023.
I. Definition
Durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG werden die allgemeinen Regelungen über die Absetzung für Abnutzung (AfA), Absetzung für Substanzverringerung (AfS) und erhöhte Absetzungen sowie teilweise für geringwertige Wirtschaftsgüter, die im EStG systematisch bei der Ermittlung der Gewinneinkünfte geregelt sind, auch für die Überschusseinkünfte für anwendbar erklärt. Dies gilt allerdings nur, soweit die einzelnen Regelungen zur abweichenden Systematik der Einkünfteermittlung durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten passen (so sind z.B. bei den Überschusseinkunftsarten grundsätzlich alle handelsrechtlichen Bezugnahmen ohne Bedeutung). Die nachfolgenden Ausführungen und Zitate sind daher nur mit dieser Einschränkung zu verstehen.
II. Allgemeines
Absetzung oder Abschreibung sind Oberbegriffe für alle Formen einer periodengerechten Wertverteilung von Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen. Die Abschreibung ist als Werbungskosten bei den Überschusseinkünften sofort abzugsfähig.
Aufgabe der Abschreibung ist es, die Aufwendungen für den Erwerb eines Wirtschaftsguts oder Vermögensgegenstands, dessen Verwendung und Nutzung durch den Steuerpflichtigen sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, nach unterschiedlichen Methoden auf die Dauer der Nutzung zu verteilen, am häufigsten in Form der Absetzung für Abnutzung (AfA).
Rechtssystematisch stellen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern bei den Überschusseinkunftsarten dem Grund nach Werbungskosten dar, obwohl es sich lediglich um eine grundsätzlich irrelevante Umschichtung auf der Vermögensebene handelt. Dadurch wird aber lediglich die sofortige Erfolgswirksamkeit in vollem Umfang ausgeschlossen. § 7 EStG wird insofern als Hindernis für den sofortigen Abzug in voller Höhe verstanden. Die Erfolgswirksamkeit tritt ab Anschaffung oder Herstellung ein, nicht erst bei Verausgabung (trotz Zu- und Abflussprinzip).
Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwertes angewendet werden. Nach der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen richtet sich die weitere Abschreibung nach § 7a Abs. 9 EStG.
III. Abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter
Allgemeine Voraussetzungen:
Der Begriff des „Wirtschaftsgutes” ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung sind hierunter Gegenstände des Zivilrechts (Sachen und Rechte), rechtliche und tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und sonstige Vorteile zu verstehen, die sich der Inhaber/Eigentümer etwas kosten lässt, die nach der Verkehrsanschauung einer selbständigen Bewertung und Verkehrsfähigkeit zugänglich sind und die einen Nutzen für die Zukunft versprechen. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Beurteilung, nicht die zivilrechtliche.
Soweit es für die Überschusseinkunftsarten relevant ist, können Wirtschaftsgüter steuerlich unterschieden werden in materielle und immaterielle, abnutzbare und nicht abnutzbare sowie bewegliche und unbewegliche.
Die Wirtschaftsgüter müssen erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr genutzt werden können.
Das Wirtschaftsgut muss bei den Überschusseinkunftsarten der Erzielung von Einnahmen dienen.
Das Wirtschaftsgut muss für die Inanspruchnahme der Absetzungen abnutzbar sein: Abnutzbarkeit ist gegeben bei technischem oder physischem Verschleiß durch Gebrauch, bei Minderung der Gebrauchsfähigkeit durch äußere Einflüsse oder bei wirtschaftlicher Veraltung oder Wertverzehr (z.B. Computer).
Ob es sich um ein abnutzbares bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut handelt, ist nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Insbesondere wird hierbei auf den einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang z.B. mit einem Gebäude abgestellt. Zubehör gehört zum Grundvermögen, obwohl es zivilrechtlich eine bewegliche Sache ist.
Abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter können unterteilt bzw. müssen abgegrenzt werden in Gebäude und selbständige Gebäudeteile und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter wie z.B. Außenanlagen.
Als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter kommen insbesondere Nutzungsrechte oder ein Nießbrauchsrecht in Betracht.