Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 13 vom Seite 518

Softwareprogramme und sofortiger Betriebsausgabenabzug

StB Michael Seifert, Troisdorf

Für Investitionen ab 2018 hat der Gesetzgeber die GWG-Grenze auf 800 € angehoben (vgl. Wengerofsky, StuB 2017 S. 369 NWB TAAAG-45390; Seifert, StuB 2017 S. 436 NWB JAAAG-46403). Diese Anhebung hat grundsätzlich jedoch keine Auswirkung auf immaterielle Wirtschaftsgüter. Eine Besonderheit bei sog. Trivialprogrammen gilt es allerdings zu beachten. Nach R 5.5 Abs. 2 Satz 2 EStR stellen Trivialprogramme abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter dar. Als solche Trivialprogramme werden Computerprogramme behandelt, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 € betragen.

Praxishinweis

Die in den EStR genannte 410 €-Grenze orientiert sich an der Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG). Im Rahmen der neu zu verfassenden EStR soll eine Anhebung der Trivialprogrammgrenze auf 800 € für Investitionen ab 2018 bestimmt werden (vgl. BT-Drucks. 18/12750). Dies bedeutet auch, dass durch die Wertung von Trivialprogrammen als abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter hierfür ein Investitionsabzugsbetrag nach Maßgabe von § 7g Abs. 1 EStG gebildet werden kann.