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Gliederungsbestimmungen
I. Gliederungsgrundsätze
Kapitalgesellschaften und Kapital & Co. Gesellschaften haben bei der Gliederung ihrer Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen folgende Grundsätze zu beachten (§ 265 HGB):
- Beibehaltung von Darstellung und Gliederung in aufeinander folgenden Geschäftsjahren. 
- Angabe des entsprechenden Betrags des Vorjahrs bei jedem Posten. 
- Angabe der Mitzugehörigkeit zu anderen Posten, falls ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten fällt. 
- Ausweis eigener Anteile nur im Umlaufvermögen. 
- Ergänzungen bei mehreren Geschäftszweigen. 
- Zulässigkeit weiterer Untergliederungen. 
- Zulässigkeit der Hinzufügung neuer Posten. 
- Änderungsmöglichkeit der Gliederung und der Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten. 
- Zusammenfassung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten. 
- Ausweis von Leerposten, wenn im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen worden ist. 
II. Bilanz
1. Große und mittelgroße Gesellschaften
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und Kapital & Co. Gesellschaften (→ ) haben in ihren Bilanzen mindeste...