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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. A Seite 7

Abschreibungen (steuerrechtliche)

I. Handelsbilanz

Nach § 254 Satz 1 HGB können Abschreibungen auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Nach § 254 Satz 2 HGB i. V. mit § 253 Abs. 5 HGB darf ein niedrigerer Wertansatz nach einer steuerrechtlichen Abschreibung beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Es darf der niedrigere Wert beibehalten, auf den höheren steuerrechtlich zulässigen Wert oder auf einen Zwischenwert zugeschrieben werden. § 254 Abs. 2 HGB i. V. mit § 253 Abs. 5 HGB hat also sowohl ein Beibehaltungswahlrecht als auch ein Zuschreibungswahlrecht zum Inhalt.

Von dem Abschreibungswahlrecht des § 254 HGB dürfen Kapitalgesellschaften nur dann Gebrauch machen, wenn der handelsrechtliche Ansatz Voraussetzung für die Geltendmachung in der Steuerbilanz ist (§ 279 Abs. 2 HGB). Das ist regelmäßig der Fall.

II. Steuerbilanz

Steuerrechtliche Wahlrechte bestehen für die Inanspruchnahme sog. steuerrechtlicher Abschreibungen. Es handelt sich hierbei um Abschreibungen, für die allein aus steuerrechtlichen Gründen Bewertungswahlrechte eingeräumt sind und für die es handelsrechtl...