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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. G Seite 17

Größenklassen

I. Bedeutung der Größenklassen

Die Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften (§ 264a HGB) werden in drei Größenklassen (vgl. Abschnitt II) eingeteilt (§ 267 HGB). Von der Zuordnung zu einer Größenklasse hängen ab

  • die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss (→ ),

  • die Gliederung für den Jahresabschluss (→ ),

  • der Umfang der Pflichtangaben,

  • die Prüfung des Jahresabschlusses (→ ) und

  • die Offenlegung des Jahresabschlusses (→ ).

II. Größenmerkmale

Für die Einteilung in kleine, mittlere und große Gesellschaften ist maßgebend, ob bestimmte Größenmerkmale überschritten werden. Man spricht daher hier auch von Schwellenwerten.


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Gesellschaften
Merkmale
kleine
mittelgroße
große
Bilanzsumme abzüglich Fehlbetrag
≤ 4.015.000 €
> 4.015.000 €
≤ 16.060.000 €
> 16.060.000 €
bis 2003:
≤ 3.438.000 €
bis 2003:
> 3.438.000 €
≤ 13.750.000 €
bis 2003:
> 13.750.000 €
Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
≤ 8.030.000 €
> 8.030.000 €
≤ 32.120.000 €
> 32.120.000 €
bis 2003:
≤ 6.875.000 €
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