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Grundlagen - Stand: 10.10.2025

Säumniszuschläge

Catrin Geißler
Verfassungsmäßigkeit

Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch für Zeiträume nach dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an ). Es bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken und die Höhe der Säumniszuschläge steht auch im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

I. Definition Säumniszuschläge

Säumniszuschläge sind vom Steuerpflichtigen zusätzlich zur Steuer zu entrichtende steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO), wenn der Steuerpflichtige eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie sind ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern und dienen dazu, den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anzuhalten. Sie stellen darüber hinaus eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und einen Ausgleich für angefallenen Verwaltungsaufwand dar.

Säumniszuschläge unterscheiden sich insbesondere von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO) und Zwangsgeldern (§ 328 AO) dadurch, dass sie unmittelbar kraft Gesetzes entstehen.. Von den Verspätungszuschlägen unterscheiden sie sich überdies dadurch, dass sie unabhängig von einem Verschulden des Steuerpflichtigen entstehen.

II. Voraussetzungen

1. Nichtentrichtung von Steuern, zurückzuzahlenden Steuervergütungen oder Haftungsschulden

Steuern sind alle Geldleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AO. Haftungsansprüche sind keine Steuern. Gleichwohl entstehen bei Nichtzahlung der Haftungsschuld durch den Haftungsschuldner bis zum Fälligkeitstag Säumniszuschläge, soweit sich die Haftung auf Steuern oder zurückzuzahlende Steuervergünstigungen erstreckt. Dies bestimmen §§ 240 Abs. 1 Satz 2 und 4 AO.

Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) gehören nicht zu den Steuern. Dementsprechend stellt § 240 Abs. 2 AO klar, dass Säumniszuschläge nicht infolge der Nichtentrichtung von steuerlichen Nebenleistungen entstehen.

2. Festsetzung oder Anmeldung

Die Säumnis und damit die Verwirkung des Säumniszuschlags treten nicht ein, bevor die Steuer oder die zurückzuzahlende Steuervergütung festgesetzt oder angemeldet ist (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO).

Festgesetzt werden Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen durch Bescheid (§ 155 Abs. 1, 3 AO).

Die Steueranmeldung, die nur auf Grund gesetzlicher Verpflichtung abzugeben ist (§ 167 Abs. 1 AO), steht der Steuerfestsetzung gleich (§ 168 Satz 1 AO).

3. Fälligkeit

Säumniszuschläge können erst dann entstehen, wenn die Steuer fällig ist (§ 220 AO):

Sind Steuern zu bestimmten Fälligkeitsterminen aufgrund von Steueranmeldungen (§§ 167 AO , 168 AO) zu entrichten (sog. Fälligkeitssteuern, z.B. USt, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG, LSt (§ 41a EStG), KapErtrSt, § 44 Abs. 1, Abs. 4 EStG, § 45a EStG), tritt Säumnis nicht vor Eintritt einer (auch verspäteten) Steueranmeldung ein.

Bei Nichtabgabe einer Steueranmeldung liegt eine Säumnis erst nach Ablauf der vom Finanzamt in der Steuerfestsetzung nach § 167 AO gesetzten Zahlungsfrist vor.

Bei Änderung der Steueranmeldung nach § 167 AO wird der Schuldner hinsichtlich eines Mehrbetrages erst nach Ablauf der vom Finanzamt in der Steuerfestsetzung gesetzten Zahlungsfrist säumig.

Haftungsschulden sind mit Ablauf der von der Finanzbehörde in einem Leistungsgebot gesetzten Frist fällig (§ 219 AO, § 220 Abs. 2 AO).

Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist § 108 Abs. 3 AO anwendbar.

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