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FG Köln Beschluss v. - 6 V 3715/05 EFG 2006 S. 444 Nr. 6

Gesetze: KraftStG § 8 Nr 1, KraftStG § 8 Nr 2

Kraftfahrzeugsteuer:

Einstufung eines Land Rover Geländewagens mit 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht als Mehrzweckfahrzeug

Leitsatz

Ein "Land Rover" mit 2.810 kg zulässigem Gesamtgewicht ist kein Personenkraftwagen im Sinne von § 8 Nr. 1 KraftStG, sondern ein "anderes Fahrzeug" im Sinn von § 8 Nr. 2 KrafStG, das nach dem Wegfall von § 23 Abs. 6a StVZO nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 70/156/EWG v. , Anhang II, C.1. als "AF Mehrzweckfahrzeug" einzustufen ist. Ein solches Fahrzeug wird nicht nach Hubraum, sondern nach Gewicht besteuert.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 444 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4245
GAAAB-72232

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