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Zur Zulässigkeit einer Bilanzänderung
Eine Bilanzänderung ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann zulässig, wenn die betreffende Bilanz zuvor nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt worden ist. Übt ein Stpfl. ein Wahlrecht aus, so ist er hieran gebunden. Die nachträgliche Ausübung dieses Wahlrechts in einem früheren Zeitraum, verbunden mit dem Begehren, die ursprüngliche Wahlrechtsausübung anschließend zu korrigieren, ist gem. dem nrkr. unzulässig (BFH-Az.: III R 39/04, EFG 2004 S. 1818).