Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Berichtigung von Steuerbilanzen
Rechtsquellen: §§ 238 ff. HGB; §§ 4-7
EStG; §§ 36, 50 DMBilG; §§ 129, 164, 172-177 AO;
Art. 97a § 3 EGAO; R 15 EStR.
I. Vorbemerkungen
Im Einzelfall ist es aus den unterschiedlichsten Gründen nicht
auszuschließen, daß der Kaufmann in seinen Bilanzen
Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände), Schulden oder RAP nicht
oder in unzutreffender Höhe ausweist. Die Berechtigung zur Inanspruchnahme
von Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen kann aufgrund
veränderter Nutzungsverhältnisse
bereits mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen, so daß damit
eine dem FA bereits vorliegende Bilanz unrichtig wird. Im Interesse einer
zutreffenden Besteuerung
wird deswegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt,
daß der Stpfl. die dem FA eingereichte Bilanz, d. h. die
Steuerbilanz, berichtigen kann, soweit sie den handelsrechtlichen GoB und den
steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften nicht entspricht. Soll die
Bilanz aus anderen Gründen geändert werden, ist dies nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nur mit Zustimmung des FA
zulässig. Bei einer derartigen
Bilanzänderung
soll nach dem Willen des Stpfl. ein zulässiger Bilanzansatz für den
Regelfall durch einen anderen zulässigen Ansatz ersetzt werden; auf diese
Problematik wurde in einem gesonderten Beitrag e...