BBiG § 20
Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 1: Berufsausbildung
Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 5: Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20 Probezeit
1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
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TAAAH-51371