BBiG § 49

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 1: Berufsausbildung

Abschnitt 5: Prüfungswesen

§ 49 Zusatzqualifikationen

(1) 1Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. 2Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.

(2) § 37 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gelten entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAH-51371