BBiG § 34

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 1: Berufsausbildung

Abschnitt 4: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

§ 34 Einrichten, Führen [1] [2]

(1) 1Die zuständige Stelle hat zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. 2Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, elektronische Kontaktdaten der Auszubildenden,

  2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,

  3. Name, Vorname, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen,

  4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,

  5. Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums,

  6. Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung,

  7. die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,

  8. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,

  9. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnis,

  10. Name, Anschrift, elektronische Kontaktdaten der Ausbildenden, Anschrift und amtlicher Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst,

  11. Name, Vorname, elektronische Kontaktdaten, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.

(3) Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis beendet wird, in dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu löschen.

(4) Die nach Absatz 3 gelöschten Daten sind in einem gesonderten Dateisystem zu speichern, so lange und soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, höchstens jedoch für 60 Jahre.

Fundstelle(n):
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TAAAH-51371

1Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 1 i. V. mit Art. 7 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 246) wird § 34 mit Wirkung v. dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen, wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift,“ die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz und“ eingefügt.  bb) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Anschrift,“ die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz und“ eingefügt.  cc) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vorname,“ die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,“ eingefügt.b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„„(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentliche Stellen ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.“