BBiG § 16

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 1: Berufsausbildung

Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 3: Pflichten der Ausbildenden

§ 16 Zeugnis [1]

(1) 1Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. 2 Das Zeugnis kann mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden. 3Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2) 1Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. 2Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

Fundstelle(n):
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TAAAH-51371

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .