BBiG

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

v. 04.05.2020 (BGBl I S. 921) mit späteren Änderungen
Nichtamtliche Fassung

Änderungsdokumentation: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) v. 4.5.2020 (BGBl I S. 921) ist geändert worden durch Art. 16 Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) v. (BGBl I S. 591) ; diese Änderungen treten erst an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen und sind in Fußnoten entsprechend gekennzeichnet; Art. 3 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. (BGBl I S. 969) ; Art. 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau [1] v. (BGBl I S. 1174) ; Art. 10a Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung [2] v.

Fundstelle(n):
TAAAH-51371

1Amtl. Anm.: Die Artikel 1 bis 11 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl L 186 vom 11.7.2019, S. 105).

2Amtl. Anm.: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl L 382 vom 28.10.2021, S. 1). Soweit in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die Richtlinie (EU) 2021/1883 aufgehobene Richtlinie 2009/50/EG Bezug genommen wird, gelten diese Bezugnahmen als solche auf die Richtlinie (EU) 2021/1883.