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Grundlagen - Stand: 16.08.2022

Arbeitslohn

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Arbeitslohns

Das Einkommensteuergesetz enthält keine konkrete Definition des Begriffs „Arbeitslohn”. Es ist lediglich geregelt, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) alle Bezüge und Vorteile gehören, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden (§ 19 EStG, § 2 EStDV). Nicht entscheidend ist, auf Grund welcher Vereinbarung (Verwaltungsakt, Arbeitsvertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) Arbeitslohn gezahlt wird. Alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen, sind unabhängig von der Bezeichnung oder der Form (Geld, Sachbezüge) Arbeitslohn. Zum Arbeitslohn gehören auch Zahlungen Dritter (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG, z. B. Trinkgelder).

Arbeitslohn ist somit jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle gegenwärtige, zukünftige oder frühere Dienstverhältnis veranlasst ist. Bestimmte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind steuerfrei gestellt. Andere durch den Arbeitgeber gewährte Vorteile, wie Aufmerksamkeiten und im ganz überwiegend betrieblichen Interesse gewährte Vorteile sind nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist als negative Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

II. Voraussetzungen

Arbeitslohn muss als Entgelt für eine Beschäftigung gewährt werden und muss einen Entlohnungscharakter haben.

Er muss durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sein. Ist die Zahlung nicht Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers, handelt es sich gleichwohl um Arbeitslohn, wenn sie auf Grund der gesamten Tätigkeit geleistet wird (z.B. Geschenke zu Jubiläen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Weihnachtsgeld, etc.). Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff siehe unter H 19.3 LStH.

Eine solche Gegenleistung liegt nicht vor, wenn die Vergütung die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen (z.B. Vergütungen von Sportvereinen an Amateursportler).

Die Einnahme muss sich als Gegenleistung für die zur Verfügung Stellung der individuellen Arbeitskraft erweisen und nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt werden (Veranlassungsprinzip).

Der Arbeitnehmer muss durch die Zuwendung objektiv bereichert sein; d.h. das Vermögen des Arbeitnehmers muss wirtschaftlich vermehrt worden sein.

Auch Zahlungen an den Rechtsnachfolger sind Arbeitslohn für ein früheres Dienstverhältnis (R 19.8 LStR, R 19.9 LStR).

Nicht zum Arbeitslohn gehören Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die dieser aus gesetzlicher Verpflichtung (= Schadenersatz) leistet.

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und deren nahestehenden Angehörigen (H 8.5 KStH) ist zwingend zu unterscheiden, ob die Zuwendung aus dem Arbeitsverhältnis (=Arbeitslohn) oder dem Gesellschaftsverhältnis ((verdeckte) Gewinnausschüttung § 8 Abs. 3 KStG) veranlasst gewesen ist.

III. Zahlungen Dritter

Dem Lohnsteuerabzug unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber davon Kenntnis hat oder hätte haben können (§ 38 Abs. 2 Satz 3 EStG, R 38.4 Abs. 2 Satz 3 LStR). Der Arbeitnehmer hat die nach § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG von Dritten gewährten sonstigen Bezüge dem Arbeitgeber am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben.

Erfüllt ein Dritter unmittelbar gegen sich gerichtete tarifvertragliche Arbeitslohnansprüche, ist er selbst zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Ihm obliegen die Pflichten des Arbeitgebers (§ 38 Abs. 3a EStG).

Freiwillige Trinkgelder sind als zusätzliches Entgelt für die erbrachte Dienstleistung Arbeitslohn. Trinkgelder, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind steuerbefreit (§ 3 Nr. 51 EStG).

Arbeitslohn kann auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren oder Dienstleistungen eines Dritten sein, wenn sie Entgelt für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber bringt (§ 8 Abs. 2 EStG, nicht § 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 LStR). Davon abzugrenzen sind Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten unabhängig von einer Leistung erhalten.

Arbeitslohn kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung des Preisvorteils nicht mitgewirkt hat, aber der Preisvorteil Entgelt für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt z.B. verbilligte Flüge und Hotels für Mitarbeiter von Reisebüros, die eine Luftverkehrsgesellschaft ihnen anbietet.

Die Bewertung dieser Zahlungen bzw. Preisvorteile von dritter Seite erfolgt nach § 8 Abs. 2 EStG: Der Endpreis ist mit 96 v.H. des konkreten Endpreises des Dritten für Endverbraucher anzusetzen, R 8.2 Abs. 2 LStR (Schätzung). Der Preis kann jedoch auch individuell ermittelt werden.

Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung bzw. Einnahme auf eigenen unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen der Arbeitnehmer zu dem Dritten beruht.

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