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Update zu Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Veranlassungszusammenhang bei Zuwendungen eines Dritten
[i]L'habitant, NWB 19/2018 S. 1378Mit Urteilen v. - VI R 8/16 (BStBl 2018 II S. 550) und v. - VI R 12/16 ( NWB EAAAH-36174) hat der BFH erneut Stellung zu verschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern genommen. Die Entscheidungen geben Anlass, den Veranlassungszusammenhang bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen abermals (vgl. L'habitant, ) in den Fokus zu rücken.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Allgemeines
[i]Wenning, Arbeitslohn, infoCenter, NWB LAAAB-14424 Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zufließen (§ 19 EStG; § 2 LStDV). Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Im Regelfall ist ein Arbeitsverhältnis durch den direkten Leistungsaustausch zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber geprägt und es ist die Ausnahme, dass ein Dritter einen Teil der Entlohnung des Mitarbeiters übernimmt. Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG ist der Arbeitgeber aber auch zum Lohnsteuereinbehalt für von einem Dritten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährten Arbeitslohn verpflichtet.
[i]Arbeitslohn von dritter SeiteArbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. u. a. , BStBl 2010 II S. 1022; v...BStBl 2014 II S. 904BStBl 2015 II S. 191