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StuB Nr. 12 vom Seite 465

Gesundheitsförderungsaufwendungen und Arbeitslohn

Anmerkungen zum

StB Michael Seifert

Mit Urteil vom hat sich der BFH mit der Erfassung von Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung als Arbeitslohn auseinandergesetzt. Arbeitslohn kann danach vorliegen, sofern nach den Umständen des Einzelfalls keine Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vorliegt. Der steuerbare Arbeitslohn kann nach Maßgabe von § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei bleiben. Ein über den Freibetrag hinausgehender Arbeitslohn kann als Sachlohn entweder bei Anwendung der 44 €-Freigrenze steuerfrei bleiben oder nach Maßgabe von § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert werden. Umsatzsteuerrechtliche Folgen sind zudem zu beachten.

Kernaussagen
  • Nach Auffassung des BFH führt auch die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einer sog. „Sensibilisierungswoche“ beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

  • Fraglich ist, ob jede Übernahme von für die Gesundheit aufgebrachten Kosten auf den Freibetrag von 500 € anzurechnen ist oder ob die Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse unberücksichtigt bleiben (z. B. Kosten des Arbeitgebers für die Grippeschutzimpfung seiner Mitarbeiter) und somit keine ...