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NWB Nr. 43 vom Seite 2940

Formwechselnde Umwandlung unter Berücksichtigung von verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG

Zugleich Anmerkung zum

Florian Wilkes

[i]Kusch, Formwechsel, Grundlagen, NWB QAAAF-77023 Der X. Senat des ( NWB JAAAJ-98024) entschieden, dass bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 ein verrechenbarer Verlust i. S. des § 15a EStG nicht abzugsfähig ist. Als Anschaffungskosten der Anteile gilt der von der übernehmenden Körperschaft [i]Ronig, Verluste bei beschränkter Haftung, § 15a EStG, Grundlagen, NWB WAAAC-82953 angesetzte Wert, selbst bei unterlassener Zwangsaufstockung. Das Berechnungsschema in § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG a. F. sieht eine Berücksichtigung von Verlusten nach § 15a Abs. 4 EStG nicht vor. Das Urteil betrifft zwar eine zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits überholte Rechtslage. Denn einbringungsgeborene Anteile (Folge von Einbringungen nach § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 bei Wertansätzen der übernehmenden Körperschaft unter dem Teilwert) existierten nur bis zum . Ihre steuerlichen Folgen sind durch das JStG 2024 in den § 17 Abs. 6 EStG verlagert worden. Aus der Welt sind sie und die damit verbundenen steuerlichen Folgen also noch nicht. Der nachfolgende Beitrag analysiert jedoch vorrangig die heutigen Fallstricke des Formwechsels einer KG in eine Körperschaft am Beispiel einer GmbH bei vorhandenen verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG. Die offensichtlichste Gestaltungsmaßnahme ist der Ansatz von Zwischenwerten oder gemein...