Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 26 vom Seite 1781

Der Formwechsel als Veräußerung nach § 22 Abs. 2 UmwStG

Anmerkung zum

Marcel Jordan

[i]Kusch, Formwechsel, Grundlagen, NWB QAAAF-77023 In den vergangenen Jahren hat sich die finanzgerichtliche Spruchpraxis zu Umwandlungsvorgängen innerhalb der Sperrfristen des § 22 UmwStG zunehmend zu einem Dogma für eine schädliche Veräußerung mit der Folge der rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung entwickelt. Mit den Entscheidungen des I. BFH-Senats v.  - I R 48/15 (BStBl 2019 II S. 45) und v.  - I R 25/18 (BStBl 2021 II S. 732) ist die Einordnung von Folgeumwandlungen als tauschähnlicher und mithin entgeltlicher Vorgang dezidiert attestiert worden. In einem aktuellen Urteil des X. Senats v.  - X R 26/22 ( NWB TAAAJ-88827) hatte der BFH erneut über eine Umwandlungsmaßnahme innerhalb der Sperrfrist des § 22 Abs. 2 UmwStG zu befinden. Streitgegenständlich ist der Formwechsel der erworbenen Gesellschaft nach einem qualifizierten Anteilstausch gewesen. Nach höchstrichterlichem Befund sei hierin eine sperrfristverletzende Veräußerung der eingebrachten Anteile vollzogen worden und sonach ein Einbringungsgewinn II der Besteuerung zu unterwerfen. Der nachfolgende Beitrag widmet sich einer zusammenfassenden Darstellung der Entscheidung sowie einer materiellen Auseinandersetzung mit den maßgebenden Entscheidungsgründen.