Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen …
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Mit dem aktuellen hat sich die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des BFH in dem Urteil vom - VIII R 20/20 zu inkongruenten Gewinnausschüttungen angeschlossen und das neu gefasst. Inkongruente Gewinnausschüttungen werden steuerrechtlich nunmehr anerkannt, wenn der Ausschüttungsbeschluss zivilrechtlich wirksam ist. Zur Erläuterung hierzu werden verschiedene Fallkonstellationen unterschieden. Liegen danach die zivilrechtlichen Voraussetzungen vor, können inkongruente Gewinnausschüttungen als flexibles Gestaltungsinstrument in der Praxis eingesetzt werden. Prof. Dr. Hans Ott gibt einen Überblick über das neue Schreiben.
Beteiligungsverluste bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erfahren im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG insofern eine Sonderbehandlung, als die dafür aufgewendeten Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt des Abgangs der Beteiligung als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Hierbei kommt sowohl der Frage, ob eine Beteiligung aus dem Betriebsvermögen abgegangen ist, als auch der Frage, wann der Abgang erfolgte, im Einzelfall erhebliche Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Beteiligungsverlust auf eine Insolvenz des Beteiligungsunternehmens zurückzuführen ist. Dem BFH lag hierzu ein Fall vor, in dem zum einen die Zugehörigkeit der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen des Klägers streitig war, zum anderen die Berücksichtigung des Verlusts aus der Beteiligung zwischen Stpfl. und beklagtem FA unterschiedlich beurteilt wurde. Dr. Johannes Riepolt stellt das vor.
Phasengleiche Gewinnvereinnahmung bei Kapitalgesellschaften
Die phasengleiche Gewinnvereinnahmung führt bei Erfüllung der Voraussetzungen zu einer Bilanzierungspflicht. Die Thematik der Ausschüttungssperre der phasengleich bilanzierten Dividenden ist in der Literatur strittig. Gestaltungspotenzial in Bezug auf Bilanzkennzahlen des Mutterunternehmens ergibt sich in jedem Falle, wie der Beitrag von Mark Schiffer belegt.
EU-Kommission veröffentlicht FAQ zur CSRD
Eine erste Gruppe von Unternehmen ist – nach der Umsetzung im HGB – bereits rückwirkend für das Geschäftsjahr 2024 zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach der CSRD verpflichtet. Durch die noch fehlende Erfahrung bestehen derzeit viele Herausforderungen und offene Fragen bei der Umsetzung sowie Auslegung der Anforderungen. Es fehlt vor allem an verlässlichen und offiziellen Informationen der Regulierung. Nun hat die EU-Kommission einen ersten Entwurf von Erläuterungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht, welcher von Lisa Warnke und Prof. Dr. Stefan Müller vorgestellt wird.
Bleiben Sie zuversichtlich!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 20/2024 Seite 1
MAAAJ-77128