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StuB Nr. 20 vom Seite 769

Das zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Eine praxisorientierte Einordnung

StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

Mit Urteil vom hat der BFH der im vertretenen Verwaltungssauffassung zur Behandlung inkongruenter Gewinnausschüttungen widersprochen und entschieden, dass auch ein einstimmig gefasster, punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung unter bestimmten Voraussetzungen als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Mit dem aktuellen das nachfolgend erörtert wird, wurde das vorhergehende neu gefasst. Die Finanzverwaltung folgt nunmehr den Urteilsgrundsätzen des BFH und hat sich außerdem zur Behandlung einer gespaltenen Gewinnverwendung in Verbindung mit zeitlich inkongruenten Gewinnausschüttungen nach dem geäußert. Nach der Anwendungsregelung in Punkt II ersetzt das das vorangehende und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Kernfragen
  • Was ist der Hintergrund des ?

  • Worin besteht die Kernaussage des neuen Schreibens?

  • Was gilt zur schenkungsteuerlichen Behandlung?

I. Ergebnisverwendung und Ergebnisverteilung bei der GmbH

[i]Ott, Inkongruente und gespaltene Gewinnverteilung als Gestaltungsmöglichkeit, StuB 4/2023 S. 163, NWB JAAAJ-33236 Bringmann/Göke, Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen – Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 4.9.2024, NWB 40/2024 S. 2751, NWB VAAAJ-76046 Die Ergebnisverwendung bei einer GmbH ist in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelt. Danach haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss der Gesellschafter oder als zusätzlicher Aufwand aufgrund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung an die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Bei einer Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung i. S. von § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB oder bei der Auflösung von Rücklagen haben die Gesellschafter nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG Anspruch auf den Bilanzgewinn.

Nach den gesetzlichen Regelungen bildet somit der festgestellte Jahresabschluss der GmbH die Grundlage der Gewinn- bzw. Ergebnisverwendung. Vorbehaltlich anders lautender Satzungsregelungen entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Ergebnisverwendung und können das Jahresergebnis auch ganz oder teilweise thesaurieren oder ausschütten. Die Ergebnisverteilung erfolgt nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG regelmäßig nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, sofern im Gesellschaftsvertrag gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG kein anderer Maßstab zur Ergebnisverteilung festgesetzt wurde.