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Phasengleiche Gewinnvereinnahmung bei Kapitalgesellschaften
Ein Überblick über die handels- und steuerrechtliche Bilanzierung
Die phasengleiche Gewinnvereinnahmung ist oftmals im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen bekannt. Es gibt jedoch Voraussetzungen, unter denen Dividenden von Tochterunternehmen in der gleichen Periode zu bilanzieren sind. Der Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen, weist jedoch auch auf mögliche steuerrechtliche Unterschiede hin. Nicht zu unterschätzen ist die Thematik einer möglichen Ausschüttungssperre gem. § 272 Abs. 5 HGB.
Gehrmann, Gewinnausschüttung, infoCenter, NWB MAAAB-05664
Sobald die Voraussetzungen einer phasengleichen Gewinnrealisierung erfüllt sind, entsteht eine Bilanzierungspflicht.
Dies eröffnet Gestaltungspotenzial.
Steuerrechtlich kann sich eine andere Beurteilung ergeben, infolgedessen latente Steuern gebildet werden müssen.
I. Der Standardfall
[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 252 Rz. 91, NWB CAAAJ-44234 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 272 Rz. 93a, NWB IAAAJ-44258 Ist die Beteiligungsgesellschaft eine Kapitalgesellschaft, werden Ansprüche beim Beteiligten nicht erfasst, falls die Gewinne lediglich thesauriert werden. Dies gilt trotz der Vorschrift des § 29 Abs. 1 GmbHG, der den Gesellschaftern einen Anspruch auf den (anteiligen) Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags einräumt. Auch § 58 Abs. 4 AktG schafft keinen ausreichenden Anspruch. Die Begründung für diese Handhabung ist das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.