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BFH Urteil v. - VI R 33/98 BStBl 1999 II S. 701

Gesetze: EStG § 31 Sätze 1, 2 und 3EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und bEStG § 32 Abs. 4 Satz 2EStG § 62 Abs. 1EStG § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2RsprEinhG § 2 Abs. 1FGO § 126 Abs. 4

Der Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, können Berufsausbildung eines Kindes sein, auch wenn sie nicht in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschrieben sind (z. B. Sprachaufenthalte im Ausland im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen). Das gilt auch, wenn dadurch Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch genommen werden. Zur Zweckrichtung des Kindergeldes und dessen steuerrechtlicher Beurteilung

Leitsatz

1. Bei der Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) kann auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum BKGG a. F. nur eingeschränkt zurückgegriffen werden, da das Kindergeld - ebenso wie der Kinderfreibetrag - seit der Systemumstellung zum in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern dient.

2. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind.

3. Sprachaufenthalte im Ausland können dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Auslandsaufenthalte im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen können daher regelmäßig als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Der erforderliche Umfang der Ausbildung richtet sich dabei nach den Gesamtumständen des Einzelfalles.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 701
GAAAA-96633

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