Ewald Ickstadt

Lexikon für Verwaltungsfachangestellte

12. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-470-01003-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-10942-8

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Lexikon für Verwaltungsfachangestellte (12. Auflage)

F

1 Fachaufsicht

ist die Bezeichnung für die inhaltliche Aufsicht über die rechtmäßige und zweckmäßige Erledigung der Verwaltungsaufgaben gegenüber nachgeordneten → Behörden. Die Fachaufsicht über die Behörden der allgemeinen Verwaltung hat der zuständige Fachminister. Handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Geschäftsbereich des Ministers des Inneren, so ist dieser auch für die Fachaufsicht zuständig.

2 Fachaufsichtsbeschwerde

→ Aufsichtsbeschwerde

3 Fachkräfteeinwanderungsgesetz

bildet den rechtlichen Rahmen für eine gezielte, an den Bedarfen orientierte Steuerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft innerhalb des bestehenden migrationspolitischen Ordnungsrahmens die Voraussetzungen dafür, dass diejenigen Fachkräfte, die die deutsche Wirtschaft benötigt, nach Deutschland kommen können. Dafür wurden die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts des → Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) neu strukturiert und umfassend neu gefasst sowie die → Beschäftigungsverordnung (BeschV) entsprechend angepasst.

4 Fahrlässigkeit

im zivilrechtlichen Sinne bedeutet das Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB).

5 Fake News

sind ...

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