ESRS S4 AR 24.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S4-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Bedenken äußern können

AR 24.

Bei der Beschreibung der Wirksamkeit der Kanäle, über die Verbraucher und/oder Endnutzer Bedenken äußern können, kann sich das Unternehmen auf der Grundlage der „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdeverfahren” gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte an den folgenden Fragen orientieren. Die nachstehenden Erwägungen können auf einzelne Kanäle oder auf ein kollektives System von Kanälen angewandt werden:

  1. Sind die Kanäle legitimiert, indem sie eine angemessene Rechenschaftspflicht für faires Verhalten gewährleisten und das Vertrauen der Interessenträger stärken?

  2. Sind die Kanäle den Interessenträgern bekannt und zugänglich?

  3. Verfügen die Kanäle über bekannte Verfahren, festgelegte Zeitpläne und klare Vorgehensweisen?

  4. Gewährleisten die Kanäle einen angemessenen Zugang zu den Quellen für Informationen, Beratung und Fachwissen?

  5. Bieten die Kanäle Transparenz, indem sie den Beschwerdeführern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen und gegebenenfalls einem bestehenden öffentlichen Interesse entsprechen?

  6. Entsprechen die mittels der Kanäle erzielten Ergebnisse den international anerkannten Menschenrechten?

  7. Zieht das Unternehmen Erkenntnisse aus den Kanälen, die kontinuierliches Lernen sowohl hinsichtlich der Verbesserung der Kanäle als auch der Verhinderung künftiger Auswirkungen unterstützen?

  8. Konzentriert sich das Unternehmen auf den Dialog mit den Beschwerdeführern als Mittel, um einvernehmliche Lösungen zu finden, anstatt einseitig das Ergebnis zu bestimmen?

Weitere Informationen sind Grundsatz 31 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zu entnehmen.

Fundstelle(n):
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YAAAJ-58290