ESRS S4 20.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S4-2 – Verfahren zur Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern in Bezug auf Auswirkungen

20.

Das Unternehmen gibt an, ob und inwiefern die Sichtweisen der Verbraucher und/oder Endnutzer in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer bewältigt werden sollen. Dies schließt gegebenenfalls eine Erläuterung folgender Punkte ein:

  1. ob die Zusammenarbeit mit Verbrauchern und/oder Endnutzern oder ihren rechtmäßigen Vertretern direkt oder mit glaubwürdigen Stellvertretenden erfolgt, die Einblicke in ihre Situation haben,

  2. die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung erfolgt, sowie die Art und die Häufigkeit der Einbeziehung,

  3. die Funktion und die ranghöchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung für die Einbeziehung sowie dafür trägt, dass die Ergebnisse in das Unternehmenskonzept einfließen, und

  4. gegebenenfalls die Art und Weise, wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit den Verbrauchern und/oder Endnutzern bewertet, und gegebenenfalls einschließlich etwaiger Vereinbarungen oder Ergebnisse, die sich aus dieser Zusammenarbeit ergeben.

Fundstelle(n):
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YAAAJ-58290