ESRS S4 AR 18.
Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S4-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Bedenken äußern können
AR 18.
Bei der Erfüllung der Anforderungen der Angabepflicht ESRS S4-3 kann sich das Unternehmen am Inhalt der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen orientieren, der sich auf Abhilfe und Beschwerdemechanismen konzentriert.
Fundstelle(n):
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YAAAJ-58290