ESRS S4 8.
Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Strategie
Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger
8.
Gemäß Absatz 43 des ESRS 2 SBM-2 gibt das Unternehmen an, wie die Interessen, Standpunkte und Rechte seiner Verbraucher und/oder Endnutzer, einschließlich der Achtung ihrer Menschenrechte, in seine Strategie und sein Geschäftsmodell einfließen. Verbraucher und/oder Endnutzer stellen eine wichtige Gruppe betroffener Interessenträger dar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAJ-58290