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StuB Nr. 2 vom Seite 41

Bilanzreport 2023

Darstellung ausgewählter Bilanzierungssachverhalte

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

Auch 2023 haben sich in der Bilanzwelt wieder wichtige Änderungen ergeben. Das BMF hat sich etwa zur Abschreibung von Gebäuden nach der tatsächlichen Nutzungsdauer und zur Bilanzierung von Genussrechten geäußert. Das IDW hat sich z. B. zum Ausweis von Immobilienerträgen positioniert sowie zur Bilanzierung und Prüfung von Treuhandverhältnissen einen Praxishinweis herausgegeben. Der BFH hat u. a. zur Wirtschaftsguteigenschaft von Kryptowährungen, zur Unterscheidung entgeltlicher und unentgeltlicher Transaktionen bei Übertragung von Wirtschaftsgütern an eine Personengesellschaft sowie zur korrespondierenden Bilanzierung bei Innengesellschaften geurteilt. Der Gesetzgeber hat die handelsrechtlichen Regelungen zur Bilanzierung von latenten Steuern sowie die Definition des verbundenen Unternehmens modifiziert, die steuerlichen Regelungen für Abgrenzungsposten angepasst und plant Änderungen bei GWG- und Pool-Abschreibungen. Der DRSC hat schließlich die Vorgaben zur Behandlung von Zuschüssen und Cash Pools in der Kapitalflussrechnung geändert. Aus diesem und anderem nachfolgend eine Auswahl.

Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, NWB FAAAH-92843

Kernfragen
  • Was gilt beim Bilanzansatz von Kryptowährungen nach Auffassung des BFH?

  • Auf welche Bewertungsaspekte sind durch das geplante Wachstumschancengesetz hinzuweisen?

  • Wie positioniert sich das BMF bei Genussrechten?

I. Bilanzansatz

1. Kryptowährungen: Wirtschaftsgutqualität, Zahlungsmittelnähe und Devisenähnlichkeit

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, NWB YAAAJ-44231 Bitcoins und andere virtuelle Währungen bzw. Kryptowährungen können an (Online-)Börsenplätzen zu tagesaktuellen marktbasierten Preisen in Echtwährungen getauscht werden. Der BFH hat die Qualität von Kryptowährungen als Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut mit folgenden Gründen bejaht:

  • Die urteilsgegenständlichen Kryptowährungen BTC, ETH und XMR sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen, da sie wie reale Zahlungsmittel einzeln übertragbar und tauschbar sowie in kleinere Untereinheiten teilbar sind.

  • Sie werden wie reale (Fremd-)Währungseinheiten auf Handelsplattformen zu jederzeit abrufbaren zeitaktuellen Kursen gehandelt. Zumindest mittelbar folgt die Wirtschaftsguteigenschaft der Kryptowährungen auch aus ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.

  • Die Kryptowährungen sind objektiv werthaltige und selbständig bewertbare Positionen. Dies zeigt sich schon daran, dass Erwerber tatsächlich ein Entgelt für die Übertragung in handelbare Untereinheiten „verselbständigter“ Token zahlen. Der hiergegen gerichtete Einwand, bei den Currency Token handele es sich nur um „Signaturketten ohne intrinsischen Nutzen“ oder „digitale Buchungsschnipsel“, geht fehl. Er berücksichtigt nicht, dass – unbeschadet der im Einzelnen komplexen technischen Zusammenhänge – für den Inhaber eines Currency Token ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil entsteht. Denn die Verkehrsanschauung ergibt einen greifbaren, mit einem ins Gewicht fallenden besonderen Entgelt zu bemessenden, marktüblichen (Handels- oder Umtausch-)Wert.

  • Die Kryptowährungen sind auch verkehrsfähig. Hierfür genügt es, dass der Rechtsverkehr einen Weg gefunden hat, sie entgeltlich auf Dritte zu übertragen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten. Zivil- und vertragsrechtlich S. 42offenen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Übertragung von Currency Token stellen könnten, etwa Zweifel an der Rechtsgeschäftlichkeit, kommt deshalb keine Bedeutung zu.