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Bilanzreport 2024
Darstellung ausgewählter Bilanzierungssachverhalte
Auch 2024 haben sich in der Bilanzwelt wieder viele Änderungen ergeben. Finanzgerichte und das IDW haben sich etwa zur Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Instandhaltungsaufwendungen bei Gebäuden positioniert. Das BVerfG hat zur Buchwertfortführungen bei Schwesterpersonengesellschaften entschieden. Der BFH hat u. a. zum Eindeutigkeitsgebot bei Pensionsrückstellungen und zu Rückstellungen für Altersfreizeit geurteilt, außerdem (erneut) zur Begrenzung der steuerbilanziellen Rückstellungshöhe durch den Handelsbilanzwert. Der Gesetzgeber hat die Schwellenwerte für den Jahres- und Konzernabschluss erhöht, degressive Abschreibungsmöglichkeiten verlängert und Aufbewahrungsfristen verkürzt. Er hat aber auch – mit zu klärenden Folgen – versäumt, die CSRD-Richtlinie der EU zu Nachhaltigkeitsberichten fristgerecht in das Handelsrecht zu transformieren. Aus diesem und anderem nachfolgend eine wie immer subjektive Auswahl.
Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, NWB FAAAH-92843
Worauf ist beim Bilanzansatz bei Baumaßnahmen hinzuweisen?
Was ist bei der Bewertung von Rückstellungen zu beachten?
Wie hat sich das IDW bei der Bilanzierung von Personenhandelsgesellschaften positioniert?
I. Bilanzansatz
1. Nachträgliche Herstellungskosten auf Gebäude
Die Frage, ob und wann Baukosten auf ein bestehendes Gebäude bilanziell anzusetzen oder sofort als Aufwand zu verrechnen sind, stellt ein Dauerstreitthema dar, insbesondere wenn es nicht um eine Erweiterung des Gebäudes, sondern um die Frage der wesentlichen Verbesserung geht. Drei Neuigkeiten aus 2024 sind zu diesem Thema zu vermelden: