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NWB Nr. 51 vom Seite 3517

Kein Vorsteuerabzug für Luxus-Firmenwagen – Oder etwa doch?

BFH: Beschränkungen bei Luxus-Autos als Wertanlage

Dr. Markus Müller und Lukas Bünnemeyer

[i]Langenkämper, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagen, NWB MAAAE-60557 Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind. Träumt als Kind nicht jeder davon, einmal im Leben mit einem Luxusauto der Kategorie Ferrari, Porsche und Co. zu fahren? So verwundert es nicht, dass sich auch Unternehmer gerne einen Luxus-Firmenwagen leisten. Nun kommt es seit jeher häufig zu emotionsgeladenen Diskussionen mit der Finanzverwaltung, die bei solch Luxus-Firmenwagen regelmäßig die Angemessenheit verneint. Dies hat zur Folge, dass der Vorsteuerabzug aus Anschaffung und Unterhaltung versagt wird. Neuerdings werden die besonders hochwertigen und hochpreisigen Fahrzeuge jedoch gar nicht mehr in jedem Fall als solche genutzt. Sie werden nach Erwerb ohne Zulassung in extra angemieteten Hallen als Wertanlage konserviert, um sie nach eingetretener Wertsteigerung wieder veräußern zu können. Liegt in diesen Fällen der Unternehmenszweck nicht im Pkw-Handel, verneint die Finanzverwaltung hier regelmäßig den Vorsteuerabzug mangels wirtschaftlicher Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung ist indes nicht in jedem Fall der Vorsteuerabzug zu versagen. Es bestehen durchaus Chancen, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Mithilfe dieses Beitrags wird die jüngere Rechtsprechung des FG Hamburg sowie des BFH in das Geflecht des Vorsteuerabzugsverbots gem. § 15 Abs. 1a UStG in Verbindung mit den einkommensteuerrechtlichen Betriebsausgabenabzugsverboten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und 7 EStG eingeordnet. Zugleich wird aufgezeigt, wie der Vorsteuerabzug für einen Luxus-Firmenwagen gesichert werden kann.

I. Das Spannungsfeld zwischen Vorsteuerabzug und den einkommensteuerrechtlichen Betriebsausgabenabzugsverboten

[i]Vorsteuerabzug bei unternehmerischer NutzungGemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer grundsätzlich die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmern ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Da Firmenfahrzeuge unternehmerisch genutzt werden – unabhängig davon, ob es ein Luxus-Firmenwagen ist – ist dem Grunde nach der volle Vorsteuerabzug zu gewähren. S. 3518Bei einer ausschließlich betrieblichen Veranlassung ist die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen irrelevant (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand Okt. 2018, § 15 Rz. 1372).

[i]Ausnahme: § 15 Abs. 1a UStGHiervon bildet jedoch § 15 Abs. 1a UStG eine Ausnahme. Danach kann der Vorsteuerabzug versagt werden, wenn die dort genannten einkommensteuerrechtlichen Betriebsausgabenabzugsverbote – insbesondere § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und 7 EStG – einschlägig sind.

1. Anwendungsfälle von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG

[i]Abzugsverbot kann auch betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG enthält ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Jagd, die Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen. Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind solche, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen (, BStBl 2017 II S. 222). Hierunter können nach Auffassung der Rechtsprechung auch Aufwendungen für betrieblich genutzte Fahrzeuge fallen, wenn ein privates Affektionsinteresse des Unternehmers vorliegt (, NWB FAAAD-08060).

Hinweis:

[i]Zweck des AbzugsverbotsMit dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG versucht der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierender Weise zu lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorzubeugen (Spilker in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG, § 4 Rz. 10).

2. Anwendungsfälle von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG

[i]GeneralklauselBei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG handelt es sich um eine Generalklausel. Sie greift nur, wenn die Betriebsausgabenabzugsverbote des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 6b EStG nicht greifen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht für Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Aufwendungen berühren die Lebensführung, wenn sie durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind (, BStBl 2017 II S. 526).

[i]Angemessenheitsprüfung stellt Ausnahme darMit dieser Angemessenheitsprüfung stellt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG eine Ausnahme zu den anderen Betriebsausgabenabzugsverboten dar, da Betriebsausgaben grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit hin untersucht werden (Drüen in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Stand: August 2023, § 4 EStG Rz. 869).

Für die Angemessenheitsprüfung stellt der BFH grundsätzlich auf einen ordentlichen und gewissenhaften Unternehmer ab. Demnach sind nur Aufwendungen angemessen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten ebenfalls auf sich genommen hätte (, BStBl 2014 II S. 679).