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BBK Nr. 17 vom Seite 795

Stolpersteine in der Betriebsprüfung bei Geschenken, Incentives & Co.

Praktische Fragen der Umsetzung und aktuelle Rechtsprechung

Rüdiger Happe

Betriebsausgaben unterliegen dem besonderen Augenmerk bei einer Betriebsprüfung, wenn die Aufwendungen auch eine private Veranlassung haben können. Dazu gehören insbesondere Geschenke, Incentives und Veranstaltungen. Der nachfolgende Beitrag gibt Handlungsempfehlungen zu ausgewählten Fragestellungen.

I. Beschränkt bzw. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Nach § 4 Abs. 5 EStG dürfen bestimmte Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern. Dazu gehören u. a.:

  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG: [i]GeschenkeAufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Das gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 € nicht übersteigen.

  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG: [i]Bewirtung 30 % der Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige umfangreiche Aufzeichnungen zu machen, auf die im Folgenden eingegangen wird.

  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG: [i]Jagd, Fischerei, Jachten u. Ä.Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängen...