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StuB Nr. 18 vom Seite 726

Korrespondierende Bilanzierung eines atypisch stillen Gesellschafters

Anmerkungen zum

WP/StB Dr. Lars-Oliver Farwick

Für ertragsteuerliche Zwecke werden atypisch stille Gesellschafter und Mitunternehmer annähernd gleichgestellt. Das bedeutet grds. auch, dass der atypisch stille Gesellschafter einen Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschaft als Forderungsverlust regelmäßig nur dann wertberichtigen kann, wenn der Betrieb der Gesellschaft aufgegeben wurde. Die Beendigung der Gesellschaft muss objektiv erkennbar und auf Dauer angelegt sein. In dem vorliegenden Fall hatte der IV. Senat darüber zu befinden, in welchem Jahr der Forderungsverlust aus dem Sonderbetriebsvermögen des atypisch stillen Gesellschafters steuerlich zu berücksichtigen ist. Dabei stellte sich u. a. die Frage, welche Handlungen des Stpfl. vorliegen müssen, um die Betriebsaufgabe objektiv nachweislich anzunehmen.

Kernaussagen
  • Der Verlust im Sonderbetriebsvermögen eines atypisch stillen Gesellschafters aufgrund einer wertlos gewordenen Ausgleichsforderung kann erst zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung wirksam werden.

  • Der Zeitpunkt der Auflösung ist aus den Gesamtumständen abzuleiten.

  • Für den Inhaber eines Anteils an einer atypisch stillen Gesellschaft gilt ebenfalls der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung von Innengesellschaften.

I. Sachverhalt

[i]Kahle, Besonderheiten der steuerlichen Gewinnermittlung bei Personengesellschaften, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1340, NWB CAAAH-92818 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 246 Rz. 438a, NWB QAAAJ-19368 Strittig im vorliegenden Fall war die Frage, wann und in welchem Umfang einem stillen Gesellschafter Sonderausgaben aus Forderungsverlusten zugerechnet werden, die ein Stpfl. aus seiner Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter geltend machen wollte.

Das Revisionsverfahren wurde durch das Land Niedersachsen (weiter-)geführt, nachdem die natürliche Person S zwischenzeitig verstorben war. S war zu gleichen Teilen (wie die zweite natürlich Person P) als atypisch stiller Gesellschafter an der K-GmbH beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft (K-GmbH & atypisch still) verpachtete ein Ausbeutegrundstück zur Gewinnung von Kies an die K-GmbH. An dieser Gesellschaft war neben seiner stillen Beteiligung zu 50 % die natürliche Person P beteiligt. Die K-GmbH verfügte über eigenes Personal und einen Maschinenpark und betrieb damit die Gewinnung von Kiesvorkommen aus dem angepachteten Grundstück.