BMF - III C 3 - S 7172/21/10003 :001 BStBl 2023 I S. 1505

Umsatzsteuerbefreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen;

Anpassung des § 4 Nr. 16 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020, Anpassung des § 4 Nr. 25 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sowie der zu Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g und h MwStSystRL ergangenen BFH-Rechtsprechung

Bezug:

Bezug:

Bezug:

Bezug:

Bezug:

Bezug:

Bezug:

Bezug:

Bezug:

Bezug: BStBl 2015 II S. 980

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Gesetzesänderung

1Durch Artikel 12 Nr. 5 Buchstabe f des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451) wurde § 4 Nr. 25 UStG zum wie folgt geändert:

2Durch Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom (BGBl 2020 I S. 3096) wurden in § 4 Nr. 16 UStG zum folgende Änderungen vorgenommen:

  • In Satz 1 wurde der Satzteil vor Buchstabe a an den Wortlaut des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL angepasst. Damit erfolgte eine Klarstellung dahingehend, dass unter den übrigen Voraussetzungen der Norm auch die Leistungen solcher Einrichtungen befreit sein können, die selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, sondern lediglich damit eng verbundene Leistungen erbringen.

  • Nach Buchstabe k wurde ein neuer Buchstabe l aufgenommen. Mit der Ergänzung im neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG werden nunmehr ausdrücklich solche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI besteht.

  • Der bisherige Buchstabe l wurde zu Buchstabe m und hinsichtlich der Berücksichtigung der Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahrs bei der Berechnung der sog. „Sozialgrenze“ geändert.

II. Rechtsprechung

3Im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g und h MwStSystRL und der Frage, wann ein Leistungserbringer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, hat der BFH nachfolgende - u. a. für die Anwendung des § 4 Nr. 16 und Nr. 25 UStG relevante - Feststellungen getroffen. Demnach kann ein Subunternehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter sein und seine Leistungen dann umsatzsteuerfrei erbringen:

4Hinsichtlich der Entscheidungen des , vom – XI R 20/16 und vom – XI R 5/15, erfolgte durch das eine (teilweise) Änderung der Rechtsprechung.

III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

5Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2023/0679280), BStBl 2023 I S. 1499, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 4.16.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) 1§ 4 Nr. 16 UStG befreit die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen. 2Welche Leistungen letztlich im Einzelnen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen, ergibt sich aus der Definition der nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben a bis m UStG begünstigten Einrichtungen. 3Die eng mit der Betreuung und Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen dieser Einrichtungen fallen nach § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils beziehen (vgl. auch Absätze 8 und 9).“

    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden.“

    3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) 1Ferner sind die eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben b bis m UStG steuerfrei, wenn sie von anderen anerkannten Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL erbracht werden. 2Dabei umfasst der Begriff „Einrichtungen“ unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen. 3Als andere Einrichtungen sind auch Einrichtungen anzusehen, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden. 4Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter reicht es für sich allein nicht schon aus, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig ist (vgl. Abschnitt 4.16.3 Abs. 3a). 5Eine Aufgabenübertragung oder Kostenübernahme ohne eine spezifische gesetzliche Grundlage führt nicht zu einer Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter (vgl. , BStBl II 2023 S. 771). 6Ein Zeitarbeitsunternehmen, das anerkannten Pflegeeinrichtungen staatlich geprüfte Pflegekräfte zur Verfügung stellt, ist selbst keine Einrichtung mit sozialem Charakter (vgl. , „go fair“ Zeitarbeit, BStBl 2015 II S. 980).“

    4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      1Die Steuerbefreiung erfasst sowohl eng mit der Betreuung als auch mit der Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen. 2Hilfsbedürftig sind alle Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen haben oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können (vgl. § 14 SGB XI).“

      bb) Satz 3 wird gestrichen.

      cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die neuen Sätze 3 und 4.

    5. Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Die Steuerbefreiung gilt dann insgesamt für eng mit der Betreuung und Pflege verbundene Leistungen eines Altenheims oder Pflegeheims, auch wenn hier in geringem Umfang bereits Personen aufgenommen werden, die nicht hilfsbedürftig sind.“

    6. Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Die Steuerbefreiung umfasst die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, unabhängig davon, ob diese Leistungen ambulant oder stationär erbracht werden.“

    7. Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Steuerfreie Betreuungsleistungen kann eine Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 16 UStG z. B. auch in Form von Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, zur Sozialen Teilhabe oder in Form von Angeboten zur Unterstützung im Alltag erbringen (vgl. auch Abschnitt 4.16.5).“

    8. Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Nach § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG sind eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen, die von den in § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erbracht werden, befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht.“

  2. Abschnitt 4.16.3 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Sofern eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen von Einrichtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht bestehen, sind diese nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe m UStG steuerfrei, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 % der Fälle dieser Einrichtung von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.“

    2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

      (1a) 1Bei den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung und den Trägern der Sozialhilfe handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Bestandteile der Sozialversicherung sind nach § 4 Abs. 2 SGB I die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte. 3Ferner unterliegt die Arbeitsförderung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV den Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. 4Träger der Sozialversicherung sind im Einzelnen:

      • in der gesetzlichen Krankenversicherung die (Allgemeinen) Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die Deutsche Rentenversicherung, die Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen;

      • in der sozialen Pflegeversicherung die bei den Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen;

      • in der gesetzlichen Unfallversicherung die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und der Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich sowie die Unfallkasse Bund und Bahn;

      • in der Arbeitslosenversicherung die Bundesagentur für Arbeit, die Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit.

      5Örtliche Träger der Sozialhilfe sind nach § 3 SGB XII die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. 6Der überörtliche Träger wird vom Land bestimmt und ist in jedem Bundesland ein anderer. 7Landes- oder Bundesgerichte sind hingegen keine gesetzlichen Träger der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe.

    3. Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

    4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) 1Für die Ermittlung der 25 %-Grenze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe m UStG und die darauf beruhende Anwendung der Befreiung muss zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit bereits absehbar sein, dass die Betreuungs- und Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 % der Fälle ganz oder zum überwiegenden Teil von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge vergütet werden. 2Maßgebend für die Beurteilung sind dabei die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit, unabhängig davon, wie sich die Umsätze des Unternehmers später im Kalenderjahr entwickeln. 3Ferner gilt die Grenze ab dem Zeitpunkt als erreicht, ab dem der Unternehmer auf Grund einer Vereinbarung mit einem Sozialträger absehbar regelmäßig die 25 %-Grenze erreichen wird. 4Des Weiteren gilt die 25 %-Grenze auch für das laufende Kalenderjahr als erreicht, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr erreicht wurde.

    5. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:

      (3a) 1Eine Vergütung im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe m UStG kann nicht nur bei einer unmittelbaren, sondern auch bei einer mittelbaren (durchgeleiteten) Kostentragung vorliegen. 2Das ist dann der Fall, wenn die in Absatz 3 genannten Träger und Einrichtungen in Kenntnis der Person des leistungserbringenden Subunternehmers auf Grundlage einer expliziten Entscheidung die Kosten für dessen Leistungen übernehmen (vgl. , BStBl II 2023 S. 786 und vom – XI R 30/20 (XI R 11/17), BStBl II 2023 S. 792). 3Die bloße Möglichkeit, Verträge über Betreuungs- und Pflegeleistungen mit den in Absatz 3 genannten Trägern und Einrichtungen abschließen zu können, genügt nicht für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. 4Die Nachweispflicht für die entscheidungserheblichen Tatsachen hat der Unternehmer. 5Wenn die Kosten für Pflegeleistungen nicht ganz oder zum überwiegenden Teil von Einrichtungen der sozialen Sicherheit vergütet werden, sondern die zu pflegende Person selbst aus eigenen Mitteln für die Pflegeleistungen aufzukommen hat, kann nicht von einer Übernahme der Kosten durch soziale Einrichtungen gesprochen werden; dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger die für seine Pflege eingesetzten Mittel aus einer Altersrente bezogen hat (vgl. , n. v.).

      (3b) 1Für die Auslegung des Begriffs „Fälle“ ist grundsätzlich von der Anzahl der hilfsbedürftigen Personen im Laufe eines Kalendermonats auszugehen. 2Bei der stationären oder teilstationären Unterbringung in einer Einrichtung gilt daher die Aufnahme einer Person innerhalb eines Kalendermonats als ein „Fall“. 3Bei der Erbringung ambulanter Betreuungs- oder Pflegeleistungen gelten grundsätzlich alle Leistungen für eine Person in einem Kalendermonat als ein „Fall“. 4Leistungen, die in einem Kalendermonat für denselben Auftraggeber gegenüber einer Mehrzahl von hilfsbedürftigen Personen einmalig oder wiederkehrend erbracht werden, z. B. von einem Gebärdensprachdolmetscher, gelten als ein „Fall“. 5Etwas anderes gilt, wenn eine hilfsbedürftige Person in ihrer Lebensführung begleitet wird und der Leistungserbringer innerhalb eines Kalendermonats gegenüber mehreren Leistungsempfängern seine Leistung erbringt, z. B. am Arbeitsplatz gegenüber dem Arbeitgeber der hilfsbedürftigen Person, im Rahmen eines Sozialprojekts gegenüber dem Sozialträger und im Rahmen der Teilhabe am Leben gegenüber der hilfsbedürftigen Person selbst; diese Leistungen gelten als drei Fälle pro Kalendermonat. 6Werden von einem Unternehmer mehrere verschiedenartige Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG betrieben, sind die im Laufe eines Kalendermonats betreuten oder gepflegten Personen zur Ermittlung der Gesamtzahl der Fälle jeder Einrichtung gesondert zuzuordnen.

    6. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Die Kosten eines „Falls“ werden von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX, oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung zum überwiegenden Teil getragen, wenn sie die Kosten des Falls allein oder gemeinsam zu mehr als 50 % übernehmen.“

    7. Absatz 5 wird gestrichen.

    8. Absatz 6 wird gestrichen.

  3. In Abschnitt 4.16.4 wird in der Zwischenüberschrift vor Absatz 1 sowie in Absatz 2 Satz 1 jeweils die Angabe „Buchstabe l“ durch die Angabe „Buchstabe m“ ersetzt.

  4. Abschnitt 4.16.5 wird wie folgt geändert:

    1. Im Klammerzusatz der Zwischenüberschrift vor Absatz 1 wird die Angabe „Buchstaben b, d, i oder l“ durch die Angabe „Buchstaben b, d, i oder m“, in Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 sowie in der Zwischenüberschrift vor Absatz 21 jeweils die Angabe „Buchstabe l“ durch die Angabe „Buchstabe m“ und in der Zwischenüberschrift vor Absatz 5 die Angabe „Buchstabe c, i oder l UStG“ durch die Angabe „Buchstabe c, i oder m“ ersetzt.

    2. In Absatz 16 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

      (vgl. , BStBl II 2023 S. 784)“.

    3. Nach Absatz 20 wird folgende Zwischenüberschrift

      Pflegeberatungsleistungen (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG) “ und folgender Absatz 20a eingefügt:

      (20a) 1Pflegeberatungsleistungen sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI besteht. 2Damit umfasst die Steuerbefreiung neben Pflegeberatungsleistungen im Auftrag der gesetzlichen Pflegekassen auch solche Pflegeberatungsleistungen, die auf Grund von Vereinbarungen mit der privaten Pflege-Pflichtversicherung nach § 7a Abs. 5 SGB XI erbracht werden, und andere eng mit der Pflegeberatung verbundene Pflege- und Betreuungsleistungen, soweit die Einrichtungen hierzu von den Pflegekassen oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung beauftragt wurden bzw. sie hierzu gesetzlich befugt sind, z. B. damit zusammenhängende Schulungskurse und Beratungen.

    4. Die Zwischenüberschrift nach Absatz 20a wird wie folgt gefasst:

      „Sonstige eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe m UStG)“

    5. Absatz 21 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Auch die Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI, Leistungen des Hausnotrufs nach § 40 SGB XI oder die Erteilung von Pflegekursen nach § 45 SGB XI sind als eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen anzusehen.“

  5. Abschnitt 4.16.6 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Als eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Umsätze einer Einrichtung sind Leistungen anzusehen, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. , BStBl II 1978 S. 173).“

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. die Abgabe von Medikamenten und Hilfsmitteln gegen gesondertes Entgelt an ehemals stationär oder teilstationär untergebrachte körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftige Personen;

      bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

      5. 1Verpflegungsdienstleistungen, insbesondere Lieferungen von Speisen, soweit sie eigenständige Leistungen darstellen (z. B. „Essen auf Rädern“) (vgl. , BStBl II 2023 S. 269). 2Diese Leistungen unterliegen aber unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder 8 UStG dem ermäßigten Steuersatz.

  6. Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1 werden die Worte „sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege nach § 23 UStDV“ gestrichen.

    2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

      „c) 1Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII), anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 SGB VIII) oder Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vergütet wurden. 2Eine Vergütung in diesem Sinne kann nicht nur bei einer unmittelbaren, sondern auch bei einer mittelbaren (durchgeleiteten) Kostentragung vorliegen (vgl. , BStBl II 2023 S. 776). 3Das ist dann der Fall, wenn die zuvor genannten Träger und Einrichtungen in Kenntnis der Person des Subunternehmers auf der Grundlage einer expliziten Entscheidung die Kosten für dessen Leistungen übernehmen. 4Vergütet der Kostenträger Leistungen einer Einrichtung, ohne die Kosten für den Subunternehmer ausdrücklich zu übernehmen, so sind die Leistungen des Subunternehmers nicht als von einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe vergütet anzusehen (vgl. , BStBl II 2023 S. 786, und vom – XI R 30/20 (XI R 11/17), BStBl II 2023 S. 792). 5Die Vergütung ist nicht um eine eventuelle Kostenbeteiligung nach §§ 90 ff. SGB VIII, z. B. der Eltern, zu mindern,“

      bbb) In Buchstabe d Satz 2 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:

      e) Adoptionsvermittlungsleistungen nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) erbringen und hierfür als Adoptionsvermittlungsstellen nach § 4 Abs. 1 AdVermiG anerkannt oder nach § 4 Abs. 2 AdVermiG zugelassen sind.

      bb) Satz 3 wird gestrichen.

Anwendungsregelung

6Die Änderung in Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 auf Grundlage der Änderungen in § 4 Nr. 25 UStG in der Fassung des Artikels 12 Nr. 5 Buchstabe f des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451) sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht wurden bzw. erbracht werden.

7Die Änderungen in den Abschnitten 4.16.1, 4.16.3, 4.16.4, 4.16.5 und 4.16.6 UStAE auf Grundlage der Änderungen in § 4 Nr. 16 UStG in der Fassung des Artikels 12 Nr. 2 Buchstabe b des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom (BGBl 2020 I S. 3096) sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht wurden bzw. erbracht werden.

8Die Grundsätze der v. g. BFH-Urteile sind für Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum erbracht werden, wird es – vorbehaltlich der Regelungen in den Rz. 6 und 7 – nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat. Die v. g. BFH-Urteile, die sich auf die bis einschließlich 2008 bestehende nationale Rechtslage beziehen, finden aufgrund der Neuregelung des § 4 Nr. 16 UStG durch das Jahressteuergesetz 2009 für Umsätze ab dem keine Anwendung.

10Die Grundsätze der Entscheidungen des , vom – XI R 20/16 und vom – XI R 5/15, sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das geändert wurde, nicht anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Herunterladen bereit.

BMF v. - III C 3 - S 7172/21/10003 :001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1505
UR 2023 S. 657 Nr. 16
UStB 2023 S. 252 Nr. 8
QAAAJ-43989