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USt direkt digital Nr. 19 vom Seite 11

Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG)

Carsten Timm

In seinem befasst sich das BMF mit der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 BEHG.

I. Hintergrund

Um die Klimaschutzziele zu erreichen, wurde als Teil des Klimapaketes das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BrennstoffemissionshandelsgesetzBEHG) beschlossen. Durch dieses wurde ein Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr ab dem Jahr 2021 eingeführt. Die bestehende Vorschrift des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG, die zur Bekämpfung von Steuerausfällen beim Handel mit Emissionszertifikaten mit Wirkung ab dem in das UStG aufgenommen wurde, wurde mit Wirkung zum auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 BEHG ausgeweitet. Damit wird bei nach dem ausgeführten Übertragungen von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 BEHG an Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG). Der leistende Unternehmer hat eine Rechnung auszustellen, in der dieser neben dem (Netto-)Entgelt auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweist (§ 14a Abs. 5 UStG). Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG).

II. Wesentlicher Regelungsinhalt des BMF- Schreibens vom 5.9.2023

Der UStAE wird in Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 geändert. Bei na...