SGB IV § 1

Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Erster Titel: Geltungsbereich und Umfang der Versicherung

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich [1] [2]

(1) 1Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). 2Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. 3Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 61 Nr. 2 i. V. mit Art. 74 Abs. 11 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird in § 1 Abs. 2 mit Wirkung v. die Angabe „und 19a“ durch die Angabe „, 19a und 109a“ ersetzt.