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NWB Nr. 18 vom Seite 1298

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung in Abhängigkeit vom Geschäftsgegenstand

BFH klärt Zweifelsfrage zu Miet- und Pachtaufwendungen

Gerwin Schlegel

Mit Urteil v.  - III R 22/20 (NWB SAAAJ-38074) hat der BFH entschieden, dass die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG vom Geschäftsgegenstand des Betriebs abhängig ist und sich an den individuellen betrieblichen Verhältnissen des Gewerbetreibenden orientiert. Dienen die Wirtschaftsgüter der Herstellung des Produkts, kommt eine Hinzurechnung in Betracht. Demgegenüber bleiben die Aufwendungen abzugsfähig, wenn die Gegenstände in das Produkt eingehen. Die Entscheidung hat Relevanz für sämtliche Gewerbebetriebe mit Mietaufwendungen.

I. Sachverhalt

Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt war streitig, ob die Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG vorliegen.

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