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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung in Abhängigkeit vom Geschäftsgegenstand
BFH klärt Zweifelsfrage zu Miet- und Pachtaufwendungen
Mit Urteil v. - III R 22/20 (NWB SAAAJ-38074) hat der BFH entschieden, dass die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG vom Geschäftsgegenstand des Betriebs abhängig ist und sich an den individuellen betrieblichen Verhältnissen des Gewerbetreibenden orientiert. Dienen die Wirtschaftsgüter der Herstellung des Produkts, kommt eine Hinzurechnung in Betracht. Demgegenüber bleiben die Aufwendungen abzugsfähig, wenn die Gegenstände in das Produkt eingehen. Die Entscheidung hat Relevanz für sämtliche Gewerbebetriebe mit Mietaufwendungen.
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I. Sachverhalt
Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt war streitig, ob die Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG vorliegen.
[i]Produktions- und EventagenturDie Klägerin betrieb eine exklusive Produktions- und Eventagentur im Bereich Mode, Lifestyle und Kultur. Zum Leistungsumfang gehörte neben einer eventuellen I...