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Nachträgliche Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer?
Ein Zwischenstand mit Blick auf den EuGH
In den vergangenen Jahren zeigte sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Bereich der Mehrwertsteuer teilweise relativ großzügig, soweit es um die Nichterfüllung formeller Voraussetzungen für die Anwendung von Steuerbefreiungen oder des Vorsteuerabzugsrechts ging. Leider deutet einiges darauf hin, dass der EuGH sich im Bereich der innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte nunmehr strenger positionieren könnte.
Wenning, Reihengeschäft, infoCenter, NWB HAAAB-14447
Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte gehören zu den größten Stolperfallen für Unternehmen im Binnenmarkt.
Die komplexen Vorschriften sind gerade für kleine Unternehmen schwer verständlich.
Mittelfristig wäre eine praxistaugliche Neuausrichtung des innergemeinschaftlichen Handels für Mehrwertsteuerzwecke notwendig.
I. Problemdarstellung
[i]Eckert, Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, Lexikon, NWB EAAAE-91260 Langer, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 25b, NWB PAAAB-75275 Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft (vgl. § 25b UStG) ist eine Sonderform des innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts (vgl. § 3 Abs. 6a UStG). Grundsätzlich besteht bei einer Lieferkette aus drei Parteien, die in einem Mitgliedstaat der EU beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, umsatzsteuerlich für den mittleren Unternehmer das Problem, dass er entweder im Abgangsstaat oder im Bestimmungsstaat umsatzsteuerlich registrierungspflichtig wird. Damit erhöht sich der administrative Aufwand gerade für Unternehmen, die aus einem dritten Mitgliedstaat stammen.
Der Unionsgesetzgeber hat dem durch die Einführung der Sonderregelung für Dreiecksgeschäfte (vgl. Art. 42 und 141 MwStSystRL) Rechnung getragen. Bei Einhaltung der geforderten Voraussetzungen ist keine Registrierung des mittleren Unternehmers in einem anderen Mitgliedstaat mehr notwendig. Der innergemeinschaftliche Erwerb des Unternehmers gilt kraft Fiktion als besteuert (vgl. § 25b Abs. 3 UStG) und die Steuerschuld für seine lokale Lieferung an den letzten Abnehmer geht auf diesen über (vgl. § 25b Abs. 2 UStG).