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StuB Nr. 1 vom Seite 17

Konsequenzen „verunglückter“ Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Bestandsaufnahme nach den BFH-Urteilen vom 17.7.2024

StB Robert C. Prätzler

Der BFH hat in zwei Revisionsverfahren zu sog. „verunglückten“ Dreiecksgeschäften entschieden. Erwartungsgemäß ist er dabei den klaren Vorgaben des EuGH in der österreichischen Rechtssache „Luxury Trust Automobil“ gefolgt und hat eine rückwirkende Anwendung der Dreiecksregelung durch Rechnungsberichtigung abgelehnt. Die Thematik hat aus verschiedenen Gründen eine sehr hohe praktische Relevanz. Zusätzlich blieb, mangels Entscheidungserheblichkeit, die Frage offen, ob zumindest eine Berichtigung ex nunc möglich ist. Der BFH gibt hierzu allerdings hilfreiche Andeutungen. Der folgende Beitrag ordnet die Entscheidungen in den Kontext ein und geht auf offene Fragen ein.

Kernfragen
  • Was ist Hintergrund und Zweck der Regelungen zum innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft?

  • Wie entschied der BFH in seinen Urteilen vom ?

  • Welche Fragen bleiben auch nach den Urteilen offen?

I. Problematik

[i]Hammerl/Brohl, Dreiecksgeschäft – BFH bestätigt strenge Anforderungen, NWB 47/2024 S. 3244, NWB BAAAJ-78925 Prätzler, Nachträgliche Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer?, StuB 23/2022 S. 909, NWB TAAAJ-27373 Der innergemeinschaftliche Warenhandel im sog. Binnenmarkt ist mit Wegfall der Zollgrenzen zum jedenfalls mehrwertsteuerlich gesehen keinesfalls einfacher geworden. Vielmehr lauern neue Fallstricke für Unternehmen.

Bei sog. innergemeinschaftlichen Reihengeschäften (vgl. § 3 Abs. 6a UStG und Abschnitt 3.14 UStAE), d. h. Transaktionen, bei denen eine Ware zwischen mindestens drei Parteien gehandelt wird und grenzüberschreitend direkt vom ersten Lieferer im Mitgliedstaat A an den letzten Abnehmer im Mitgliedstaat C geliefert wird, besteht das grundsätzliche Problem, dass, je nach Zuordnung der bewegten Lieferung, der mittlere Abnehmer und Lieferer aus dem Mitgliedstaat B sich entweder im Abgangs- oder im Bestimmungsmitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen muss. Ist die erste Lieferung bewegt, so muss der Abnehmer B im Mitgliedstaat C grds. einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern sowie eine dort steuerbare ruhende Anschlusslieferung (vgl. Übersicht 1). Ist dagegen die zweite Lieferung bewegt, so muss der Abnehmer B sich im Mitgliedstaat A erfassen lassen, weil er aus diesem mehrwertsteuerlich betrachtet selbst eine steuerbare, potenziell als innergemeinschaftliche Lieferung (vgl. § 4 Nr. 1b) i. V. mit § 6a UStG, Art. 138 MwStSystRL) steuerfreie Warenlieferung bewirkt (vgl. entsprechend Abschnitt 3.14 Abs. 13 UStAE mit Beispiel, vgl. Übersicht 2 auf S. 18).