Suchen Barrierefrei

Einkommen- & Lohnsteuer

Abo Einkommensteuer //

Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch

Nachdem der X. Senat des BFH im Jahr 2017 die Übertragung eines verpachteten Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch nicht als Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG ansehen wollte (BFH, Urteil v. 25.1.2017 - X R 59/14, BStBl 2019 II S. 730), hat er nun seine Rechtsprechung für einen verpachteten wie auch für einen vom Nießbraucher aktiv weiter betriebenen Gewerbebetrieb trotz aller Kritik in Literatur und Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Dreh- und Angelpunkt dieser Entscheidungen ist die Frage, ob § 6 Abs. 3 EStG (§ 7 Abs. 1 EStDV a. F.) eine tätigkeitsbezogene Betrachtung des Betriebsbegriffs voraussetzt. Erst in dem Augenblick, in dem der Nießbraucher die bisherige Tätigkeit aufgibt, kann eine Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG in Frage kommen.

Abo Einkommensteuer //

Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Lebensführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

Führt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht. Dies hat der BFH mit Urteil v. 29.4.2025 - VI R 12/23 ( RAAAJ-96569) entschieden.

Editorial //

BFH-Entscheidung zu niederländischer 30 %-Regelung

Arbeitet ein in Deutschland Ansässiger nichtselbständig im DBA-Ausland, wird sein Gehalt in den meisten Fällen im Tätigkeitsstaat besteuert und in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Diese Methodik ist gemeinhin Grundsatz der deutschen Abkommenspolitik, gepaart mit der bekannten 183-Tage-Regelung und ergänzt durch so manche Sondervorschriften etwa für bestimmte Vergütungsarten, spezielle Berufsgruppen oder für Grenzgänger in einigen DBA mit unseren Nachbarstaaten.

Abo Gesetzgebung //

Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verabschiedet

Nun ist es da: das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm. Den Referentenentwurf dafür hatte der neue Finanzminister Lars Klingbeil Ende Mai 2025 an die Bundesländer zur Stellungnahme versandt. Danach ging alles ganz schnell. Am 4.6.2025 stimmte das Bundeskabinett und am 26.6.2025 dann der Bundestag und nunmehr am 11.7.2025 der Bundesrat dem Gesetz zu. Damit kann dieses nun in Kraft treten. Mit dem Gesetzespaket verfolgt die Regierung das Ziel, den Wirtschaftsstandort Deutschland durch gezielte steuerliche Entlastungen für Unternehmen zu stärken. Diese Maßnahmen sollen zum einen kurzfristige Investitionsanreize schaffen und zum anderen auch langfristige Planungssicherheit bieten. Es gehe darum, „prioritäre Maßnahmen zur Standortstärkung und Investitionsförderung“ umzusetzen, die „ein starkes Signal für die kurzfristige und langfristige Wettbewerbsfähigkeit“ aussenden. Im Einzelnen umfasst das Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland folgende Maßnahmen:

Abo Einkommensteuer //

Rückstellung für die Wartung von Zügen

Ein Eisenbahnunternehmen darf eine Rückstellung für die Wartung von Zügen erst dann bilden, wenn die zulässige Betriebszeit abgelaufen bzw. zulässige Laufleistung absolviert worden ist. Dies gilt auch dann, wenn neben der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Wartung auch eine entsprechende zivilrechtliche Wartungspflicht besteht, weil das Eisenbahnunternehmen die Züge geleast hat und sich gegenüber dem Leasinggeber zur Wartung verpflichtet hat.

Abo Lohnsteuer //

Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen gem. § 19a EStG

Bereits die große Koalition unter Angela Merkel (Kabinett Merkel IV) hatte sich u. a. die Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen für KMU und Start-up-Unternehmen auf die Agenda geschrieben und daher – neben der Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG – § 19a im Jahr 2021 in das EStG eingeführt. Dieser bewirkt einen Steueraufschub (Steuerpause). Nach seiner Einführung wurde § 19a EStG durch die zerbrochene Ampelkoalition bereits dreimal angepasst, zuletzt im Rahmen des JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387). Mit dieser Änderung wurde eine sog. Konzernklausel eingeführt.

Loading...