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Erbschaft- & Schenkungsteuer

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Disquotale Einlagen in Kapitalgesellschaft

Der BFH hat ernstliche Zweifel, ob disquotale Einlagen in eine Kapitalgesellschaft der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 8 ErbStG unterliegen, wenn die Gesellschafter beschlossen haben, dass die Einlagen personenbezogen zugeordnet werden und wenn im Jahresabschluss die in die Kapitalrücklage eingestellten Beträge den Gesellschaftern individuell und der Höhe nach einzeln zugewiesen werden. Die disquotale Einlage ist dann möglicherweise nicht geeignet, zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter zu führen.

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Erstmalige Erklärung zur Vollverschonung von begünstigungsfähigem Betriebsvermögen bei Änderung einer bestandskräftigen Schenkungsteuerfestsetzung

Wird eine bestandskräftige Schenkungsteuerfestsetzung geändert, eröffnet die Änderung die Möglichkeit, die Vollverschonung für begünstigungsfähiges Betriebsvermögen zu beantragen. Der Antrag kann jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als die Änderung durch den Änderungsbescheid reicht.

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Freibetrag bei einem zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteil

Bisher war noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die in § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete zivilrechtliche Vorversterbensfiktion, wonach auf ihr Erbrecht verzichtende Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers so behandelt werden, als würden sie zur Zeit des Erbfalls nach dem Tod des Erblassers nicht mehr leben, auf das Erbschaftsteuerrecht durchschlagen und sich auf die Höhe der Freibeträge auswirken kann.

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Berücksichtigung von Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug

Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug gewinnen aufgrund der Internationalität von Familien und Vermögen an Bedeutung. Daher sollten auch die damit verbundenen Steuerfolgen im Rahmen der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden. Der Beitrag zeigt die Steuerfolgen von unentgeltlichen Vermögensübertragungen mit Auslandsbezug in Deutschland auf und gibt Hinweise auf Anpassungen, die im Rahmen der strategischen Nachfolgeplanung möglich sind.

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Kein begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen bei am Bewertungsstichtag nicht vermietetem Grundbesitz

Mit gleich lautenden Urteilen v. 14.11.2024 - 3 K 906/23 F ( HAAAJ-83332) und 3 K 908/23 F ( RAAAJ-83333) hat das FG Münster entschieden, dass Grundstücke, die sich im Steuerentstehungszeitpunkt noch im Zustand der Bebauung befinden, nicht zum begünstigungsschädlichen Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehören. Für die Nachfolgepraxis sind diese Urteile von großer Bedeutung. Ihre Wirkungen erstrecken sich nicht nur auf unfertige, sondern auch auf am Besteuerungsstichtag nur vorübergehend leerstehende Immobilien.

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