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Rechtsprechung

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Abo Verbraucherschutz //

Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Berliner Energieversorger erfolgreich (vzbv)

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat ein monatelanges Zweiklassensystem bei den Gaspreisen des Berliner Versorgers GASAG für unzulässig erklärt. Das Urteil des KG Berlin v. 21.3.2025 (Az. MK 1/22 EnWG) ist ein Erfolg für die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der sich mehr als 500 Verbraucher angeschlossen hatten.

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Abo Versicherungsvertragsrecht //

Herabsetzung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung (BGH)

Die Ersetzung einer durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärten Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann nur dann im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrages notwendig sein, wenn infolge der Unwirksamkeit der Klausel mindestens die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gegeben sind (BGH, Beschluss v. 12.3.2025 - IV ZR 32/24).

Abo Umsatzsteuer //

Aufteilung des Gesamtentgelts beim Spar-Menü: Wann ist eine Aufteilung sachgerecht?

Dauerbrenner in der Betriebsprüfung ist seit Jahren, welche Methode bei der Aufteilung des Entgelts sachgerecht ist. Im Grundsatz sind Unternehmen frei in der Wahl der Aufteilungsmethode, sofern diese sachgerecht ist. Doch was heißt „sachgerecht“ konkret? Der BFH hat nun im Zusammenhang mit der Aufteilung des Pauschalpreises für Spar-Menüs entschieden, wann die Aufteilung anhand des Wareneinsatzes nicht sachgerecht ist (Urteil v. 22.1.2025 - XI R 19/23, PAAAJ-92945).

Abo Einkommensteuer //

Persönlichkeitsrechte im steuerlichen Fokus

Möchte ein Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen bewerben, wird mittlerweile immer häufiger auf Influencer zurückgegriffen. Diese kommen nicht selten aus der Mitte der Gesellschaft und haben sich über längere Zeit eine Follower-Basis aufgebaut. Sie sind nah dran am potenziellen Kunden und genießen dessen Vertrauen. Was meist als Hobby angefangen hat, entwickelt sich über Jahre hin zu einem attraktiven Geschäftsmodell. Je nach Reichweitenstärke und Art der Kooperationen kann sich für den Influencer sein Namens- und Bildrecht als Wirtschaftsgut herausbilden. Dabei kommt dem Zeitpunkt der Entstehung des Wirtschaftsguts besondere Bedeutung zu, da der Zeitpunkt der Entstehung darüber entscheidet, ob es sich bei dem Recht um ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut handelt.

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Abo Verbraucherschutz //

Fernwärmepreise - vzbv verklagt E.ON und Hansewerk Natur

Preisanstiege um mehrere hundert Prozent: Viele Kunden der Fernwärmeanbieter E.ON und Hansewerk Natur müssen derzeit im Vergleich zum Jahr 2020 ein Vielfaches für das Heizen ihrer Wohnräume bezahlen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Preiserhöhungen der beiden Anbieter in vielen Versorgungsgebieten für rechtswidrig. Deswegen hat der vzbv jetzt zwei weitere Sammelklagen eingereicht. Verbraucher können sich den Klagen in Kürze anschließen

Editorial //

Der Steuerpflichtige hat die Wahl

... anderes folgt insbesondere nicht aus dem Beschluss des BVerfG v. 8.7.2021 - 1 BvR 2422/17 ( TAAAH-87096) zur Vollverzinsung. Danach ist der Gesetzgeber zwar gehalten, bei einer dahingehenden Zinssatztypisierung den abzuschöpfenden Vorteil realitätsgerecht zu bemessen. Die dort genannten Grundsätze lassen sich auf den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG jedoch nicht übertragen. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht gehalten, die Höhe des sechsprozentigen Gewinnzuschlags an ein strukturelles Niedrigzinsniveau anzupassen. Dies hat der BFH mit Urteil v. 20.3.2024 in der Sache VI R 20/23 deutlich gemacht. Denn Gewinnzuschlag und Nachzahlungszinsen sind insoweit nicht miteinander vergleichbar (Kanzler, NWB 20/2024 S. 2765). Der Gewinnzuschlag ist keine – für Steuerpflichtige unausweichliche – Zinssatztypisierung. § 6b EStG ist vielmehr ein Subventionsangebot, das der Gesetzgeber in § 6b Abs. 7 EStG mit einem Gewinnzuschlag bewehrt hat. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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